Immobilienerwerb durch juristischen Personen ausländischer Nationalität

AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN

Türkisches Erdölgesetz, Gesetz über Förderung von Tourismus und Gesetz über Industriegebiete beinhalten Sondervorschriften.

Gesetze mit besonderen Bestimmungen in der Gesetzgebung; 

Türkisches Erdölrecht, Tourismusanreizrecht und Industriezonenrecht

Allen anderen juristischen Personen als die nach ausländischem Recht im Ausland gegründete ausländische Handelsgesellschaften mit juristischer Natur (Stiftungen, eingetragene Vereine, Genossenschaften, Gesellschaften, Vereinigungen, Gemeinschaften mit oder ohne juristischer Natur usw.) ist der Erwerb von Immobilien und beschränkten dinglichen Rechten nicht möglich.

In der Türkei gegründete juristische Personen in Form von Gesellschaften können zur  Ausübung ihrer Geschäftsbereiche gemäß ihrem Gründungsvertrag Immobilien und beschränkte dingliche Rechte erwerben . Damit Gesellschaften als Gesellschaft mit ausländischem Kapital eingestuft werden können, müssen natürliche Personen ausländischer Nationalität (ausgenommen türkische Staatsangehörige und Personen gemäß § 28, Gesetz Nr. 5901 über türkische Staatsangehörigkeit), nach ausländischem Recht gegründete juristische Personen oder internationale Institutionen über 50% oder mehr Geschäftsanteile verfügen oder über die Befugnis zur Ernennung oder Absetzung der Mehrheit von Personen mit Geschäftsführungsrecht verfügen.

Die Gouverneure prüfen den Erwerb von Immobilien, unter Wahrung der Bestimmungen aus Gesetz Nr. 2565 über Militärische Sperr- und Sicherheitszonen ob diese Gesellschaften sich in militärischen Sperrzonen, militärischen Sicherheitszonen und in Gebieten gemäß der Festlegung aus § 28 desselben Gesetzes (Gebiete, die aufgrund ihrer Nähe zu militärischen Sperrzonen oder aus sonstigen strategischen Gründen auf Vorschlag des Generalstabs festgelegt werden) befinden. Diese Nachforschungen des Gouverneursamtes richten sich direkt an an das betreffenden Grundbuchamt, worauf  das Grundbuchamt innerhalb von drei Tagen antwortet.

Sollte es sich um ein Immobilienerwerb in einer Sondersicherheitszone handeln, ist beim für den Standort der Immobilie zuständigen Gouverneursamt ein Erlaubnis einzuholen.

Gesellschaften mit ausländischem Kapital haben ihrem Antrag auf Immobilienerwerb ein „Befugnisnachweis“ beizufügen, aus dem die Zeichnungsberechtigten zur verbindlichen Vertretung der Gesellschaft ersichtlich sind. Dieser Befugnisnachweis muss im Jahr des Vorhabens ausgestellt sein und hat die Berechtigung auf Erwerb von Immobilien und die Personalien der Befugten klar anzugeben.

Auf Befugnisnachweisen von Gesellschaften mit ausländischem Kapital ist die Mitteilung “Gesellschaft mit ausländischem Kapital im Rahmen von § 36, Gesetz Nr. 2644” zu vermerken und mit Unterlagen beim Provinzialen Planungs- und Koordinierungsamt im Gouverneursamt ein Antrag einzureichen, die in der Verordnung über den Erwerb von Immobilien und beschränkten dinglichen Rechten durch Gesellschaften und Beteiligungen im Rahmen von § 36, Gesetz Nr. 2644 aufgelistet sind.

Bei Befugnisnachweisen von anderen Gesellschaften mit ausländischem Kapital ist die Mitteilung “Gesellschaft mit ausländischem Kapital außerhalb des Rahmens von § 36, Gesetz Nr. 2644” zu vermerken. Gesellschaften mit ausländischem Kapital, die in ihren Befugnisnachweisen einen solchen Vermerk führen, werden gemäß § 36 wie Gesellschaften mit inländischem Kapital bewertet und deren Anträge direkt durch das Grundbuchamt im Rahmen von allgemeingültigen Bestimmungen bearbeitet.

Gesellschaften mit ausländischem Kapital, die nicht im Rahmen , die nicht im Rahmen von § 36 zu behandeln sind, können im Rahmen von für inländische Gesellschaften gültigen Bestimmungen Immobilien und beschränkte dingliche Rechte erwerben und nutzen.

Immobilien und beschränkte dinglichen Rechte, die von Bestimmungen aus diesem Artikel abweichend erworben wurden, werden innerhalb einer durch das Ministerium für Staatsschatz und Finanzen zu bestimmenden Frist liquidiert. Andernfalls werden die Immobilien und beschränkten dinglichen Rechte in Geldwert umgerechnet und der Betrag dem Rechtsinhaber ausgezahlt

Nach ausländischem Recht im Ausland gegründete Handelsgesellschaften mit juristischer Natur können nur nach gesetzlichen Sondervorschriften Immobilien und beschränkte dingliche Rechte erwerben. Alle nicht zu diesen Handelsgesellschaften gehörende juristische Personen dürfen  keine Immobilien erwerben, zu ihren Gunsten dürfen auch keine dinglichen Rechte errichtet werden.

Für den Erwerb von Immobilien in unserem Land durch Ausländer stellt §§ 35, 36 Grundbuchgesetz die Rechtsgrundlage dar, deren Text im Folgenden wiedergegeben ist.

ARTIKEL 35:

Unter Einhaltung gesetzlicher Beschränkungen und wenn bileterale Beziehungen und die Landesinteressen es erfordern, können Bürger derjenigen Länder als juristische Personen in unserem Land Immobilien und beschränkte dingliche Rechte erwerben, die durch den Staatspräsidenten bestimmt werden. Die Summe der durch juristische Personen ausländischer Nationalität erworbenen Immobilien sowie von dinglichen Rechten mit unabhängigen und beständigen Eigenschaften können zehn Prozent der in einem Distrikt für Privateigentum freigegebenen Flächen sowie der individuelle Eigentum je Person landesweit dreißig Hektar nicht übersteigen. Der Staatspräsident ist befugt, die landesweit erwerbbare Gesamtfläche auf das zweifache anzuheben.

Nach ausländischem Recht im Ausland gegründete Handelsgesellschaften mit juristischer Natur können nur nach gesetzlichen Sondervorschriften Immobilien und beschränkte dingliche Rechte erwerben. Alle nicht zu diesen Gesellschaften gehörende andere Handelsgesellschaften dürfen  keine Immobilien erwerben, zu ihren Gunsten dürfen auch keine dinglichen Rechte errichtet werden . Diese Beschränkungen aus diesem Artikel finden bei der Errichtung von Immobilienpfandrechten zu Gunsten dieser Gesellschaften keine Anwendung.

Wenn die Landesinteressen es erfordern, kann der Staatspräsident den Erwerb von Immobilien und beschränkten dinglichen Rechten durch natürliche Personen ausländischer Nationalität und nach ausländischem Recht im Ausland gegründete Handelsgesellschaften mit juristischer Natur nach Land, Person, geographische Region, Dauer, Anzahl, Anteil, Art, Eigenschaft, Flächeninhalt und Menge bestimmen, einschränken, zum Teil oder vollständig aufheben oder untersagen.

Natürliche Personen ausländischer Nationalität und nach ausländischem Recht im Ausland gegründete Handelsgesellschaften mit juristischer Natur haben das auf der erworbenen unbebauten Immobilie zu entwickelnden Projekt innerhalb von zwei Jahren zur Genehmigung beim zuständigen Ministerium einzureichen Nach der Genehmigung mit Bestimmung von Beginn- und Fertigstellungsdatum wird das Projekt zur Eintragung einer Vormerkung an das zuständige Grundbuchamt weitergeleitet. Das zuständige Ministerium beaufsichtigt, ob das genehmigte Projekt  auch umgesetzt wird.

Karten und Koordinatenwerte über militärische Sperrzonen, militärische Sicherheitszonen und über strategische Gebiete werden innerhalb von einem Jahr nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes, Karten und Koordinatenwerte über Änderungsbeschlüsse innerhalb eines Monats nach den erfolgten Änderungen durch das Nationale Verteidigungsministerium, Karten und Koordinatenwerte über  Sondersicherheitszonen sowie Karten und Koordinatenwerte über Änderungsbeschlüsse durch das Innenministerium innerhalb denselben Fristen an das Ministerium übermittelt, bei der das Generaldirektorat für Grundbuch und Katasterwesen angesiedelt ist. Grundbuchvorgänge werden entsprechend den nach einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß diesem Absatz übermittelten Unterlagen und Informationen durchgeführt.

Immobilien und beschränkte dingliche Rechte, die entgegen den Bestimmungen aus diesem Artikel erworben wurden, deren zweckentfremdete Nutzung durch das zuständige Ministerium und die Verwaltung festgestellt wurde, für die innerhalb der vorgesehene Frist kein Antrag beim zuständigen Ministerium eingereicht oder das Projekt innerhalb der Frist fertiggestellt wurde sowie abgesehen von den Einschränkungen gemäß vorstehendem Abs. 1  durch Erbschaft erworbene Immobilien und beschränkte dingliche Rechte werden durch Liquidierung eingelöst und der Geldwert an den Rechtsinhaber ausgezahlt, wenn der Eigentümer die Liquidierung nicht innerhalb einer durch das  Finanzministerium zu bestimmenden Frist von maximal einem Jahr selbst vornimmt.

ARTIKEL 36:

Im § 28, Gesetz Nr. 5901 über Türkische Staatsbürgerschaft vom 29/5/2009 benannte Personen  ausgenommen, können in der Türkei gegründete juristische Personen in Form von Gesellschaften zur  Ausübung ihrer Geschäftsbereiche gemäß ihrem Gründungsvertrag Immobilien und beschränkte dingliche Rechte erwerben , deren Gesellschafter natürliche Personen ausländischer Nationalität, nach ausländischem Recht gegründete juristische Personen oder internationale Institutionen über 50% oder mehr Geschäftsanteile oder über die Befugnis zur Ernennung oder Absetzung der Mehrheit von Personen mit Geschäftsführungsrechten verfügen.

Sollten die im Absatz eins benannten Gesellschaften an einer anderen in der Türkei gegründeten Gesellschaft mittelbar oder unmittelbar beteiligt sein, und die letztendlichen Anteile des ausländischen Investors an der  Beteiligungsgesellschaft fünfzig Prozent oder mehr betragen; die ausländischen Investoren fünfzig Prozent oder mehr Anteile an Gesellschaften mit inländischem Kapital als Immobilieneigentümer mittelbar oder unmittelbar erwerben und die Anteile von ausländischen Investoren bei bestehenden Gesellschaften mit ausländischem Kapital als Immobilieneigentümer nach Abtretung von Gesellschaftsanteilen auf fünfzig Prozent oder mehr steigen, gelten dieselben Grundsätze.

Unter Wahrung der Bestimmungen aus Gesetz Nr. 2565 vom 18/12/1981 über militärische Sperr- und Sicherheitszonen, unterliegt der  Erwerb von Immobilieneigentum durch dieser Gesellschaften in militärischen Sperrzonen, militärischen Sicherheitszonen und im § 28 desselben Gesetzes definierten Gebieten der Genehmigung des Generalstabs oder einer durch diesen zu benennenden Kommandantur; in Sondersicherheitszonen der Genehmigung des für diesen Gebiet zuständigen Gouverneursamtes. Bei der Bewertung im Rahmen dieses Absatzes, gilt für den Erwerb die Landessicherheit als Kriterium.

Gesellschaften mit ausländischem Kapital, die von den Bestimmungen vorstehender Absätze nicht berührt werden, können den Bestimmungen für inländische Gesellschaften entsprechend Immobilieneigentum und beschränkte dingliche Rechte erwerben.

Bei der Errichtung von Immobilienpfand, beim Eigentumserwerb im Rahmen der Einlösung von Immobiliarpfandrechten, bei der Abtretung von Immobilieneigentum und beschränkten dinglichen Rechten, die aus der Verschmelzung oder Spaltung von Firmen entstehen, bei Erwerb von Immobilieneigentum und beschränkten dinglichen Rechten in Sonderinvestitionsgebieten wie organisierte Industriegebiete, Industriegebiete, Technologische Entwicklungsgebiete  und Freihandelszonen sowie beim Erwerb von Immobilien durch Banken im Rahmen von gemäß Bankrecht Nr. 5411 vom 19/10/2005 als Kredite zu bewertenden Vorgängen oder bei der Beitreibung von Forderungen kommen die Bestimmungen aus diesem Artikel nicht zur Anwendung, wobei die Pflicht zur Veräußerung innerhalb einer Frist nach einschlägigen Bestimmungen  davon unberührt ist.

Die Nutzung der im Rahmen dieser Artikel erworbenen Immobilien wird werden durch die Gouverneursämter nach Grundbucheintragungen in bestimmten Zeitabständen überwacht.

Immobilien und beschränkte dingliche Rechte, die entgegen den Bestimmungen aus diesem Artikel erworben wurden oder zweckentfremdet Benutzt werden, werden Liquidiert und und der geldliche Gegenwert dem Eigentümer ausbezahlt, wenn der Eigentümer nicht innerhalb einer durch das Finanzministerium zu setzenden Frist die Liquidierung umsetzt.

Verfahren und Grundsätze zur Umsetzung dieser Artikel werden nach Rücksprache mit den betreffenden Anstalten und Einrichtungen durch das  Wirtschaftsministerium zu erlassenden Richtlinie geregelt

Schablone über die Verkaufsvorgänge juristischer Personen ausländischer Nationalität

01

Der Bevollmächtigte der kaufwilligen Gesellschaft und Verkäufer einigen sich in Bezug auf die Immobilie.

02

Für die Unbedenklichkeit des Erwerbs wird beim zuständigen Gouverneursamt, Abteilung für Planung und Koordinierung ein Antrag eingereicht.

03

Nach erfolgter Prüfung stellt das Gouverneursamt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung aus.

04

Zur Einleitung des Verkaufsvorgangs wir gemeinsam mit den erforderlichen Unterlagen beim Grundbuchamt ein Antrag eingereicht.

05

Das Grundbuchamt prüft die Unterlagen und fordert die Beseitigung eventueller Mängel.

06

Die Parteien werden über die anfallenden Gebühren per SMS in Kenntnis gesetzt.

07

Gebühren werden entrichtet. Der Kaufpreis der Immobilie wird an den Verkäufer ausgezahlt.

08

Der durch das Grundbuchamt aufgesetzte öffentliche Kaufvertrag wird im Beisein des Sachbearbeiters unterschrieben und damit der Kaufvorgang abgeschlossen.

SCHABLONE ÜBER VERKAUFSVORGÄNGE FÜR JURISTISCHER PERSONEN AUSLÄNDISCHER NATIONALITÄT

Schablone über die Verkaufsvorgänge juristischer Personen ausländischer Nationalität

01

Der Bevollmächtigte der kaufwilligen Gesellschaft und Verkäufer einigen sich in Bezug auf die Immobilie.

02

Für die Unbedenklichkeit des Erwerbs wird beim zuständigen Gouverneursamt, Abteilung für Planung und Koordinierung ein Antrag eingereicht.

03

Nach erfolgter Prüfung stellt das Gouverneursamt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung aus.

04

Zur Einleitung des Verkaufsvorgangs wir gemeinsam mit den erforderlichen Unterlagen beim Grundbuchamt ein Antrag eingereicht.

05

Das Grundbuchamt prüft die Unterlagen und fordert die Beseitigung eventueller Mängel.

06

Die Parteien werden über die anfallenden Gebühren per SMS in Kenntnis gesetzt.

07

Gebühren werden entrichtet. Der Kaufpreis der Immobilie wird an den Verkäufer ausgezahlt.

08

Der durch das Grundbuchamt aufgesetzte öffentliche Kaufvertrag wird im Beisein des Sachbearbeiters unterschrieben und damit der Kaufvorgang abgeschlossen.

SCHABLONE ÜBER VERKAUFSVORGÄNGE FÜR JURISTISCHER PERSONEN AUSLÄNDISCHER NATIONALITÄT