Immobilienerwerb durch natürliche Personen ausländischer Nationalität

Natürliche Personen ausländischer Nationalität mit der Absicht, in unserem Land Immobilien zu erwerben, 

Bürger eines durch den Staatspräsidenten zu bestimmenden Landes mit der Berechtigung auf Erwerb von Immobilien und beschränkten dinglichen Rechten zu sein und die Erwerbsbedingung erfüllen.

Natürliche Personen ausländischer Nationalität können unter Beachtung gesetzlicher Einschränkungen in unserem Land alle Arten von Immobilien (Wohnungen, Betriebsstätten, Grundstücke, Acker u.v.) erwerben.

Natürliche Personen ausländischer Nationalität haben das auf der erworbenen unbebauten Immobilie zu entwickelnden Projekt innerhalb von zwei Jahren zur Genehmigung beim zuständigen Ministerium einzureichen. Die betreffende Immobilie wird den den Auflösungsbestimmungen unterliegen, wenn innerhalb von zwei Jahren kein Antrag beim Ministerium gestellt oder das Projekt nicht innerhalb der Vorgabezeit abgeschlossen wird.

Gesetzliche Einschränkungen

In unserem Land dürfen nur Bürger derjenigen Länder Immobilien und beschränkte dingliche Rechte erwerben, die mit Beschluss des Staatspräsidenten bestimmt werden. Jedoch

Die Summe der durch eine natürliche Person ausländischer Nationalität erworbenen Immobilien landesweit dürfen 30 Hektar nicht übersteigen.

Die Gesamtfläche der durch juristische Personen ausländischer Nationalität erworbenen Immobilien können zehn Prozent der in einem Bezirk für Privateigentum freigegebenen Flächen nicht übersteigen.

Die Vormerkungen über Immobilien in militärischen Sperr- und Sicherheitszonen sind in den Registereintragungen der Immobilie vermerkt, sodass bei den Grundbuchämtern Info eingeholt werden kann.

Die grundbuchmäßige Erfassung von Immobilien in militärischen Sperr- und Sicherheitszonen aus 81 Provinzen sind abgeschlossen.

Die zu erwerbende Immobilie darf nicht in militärischen Sperr- und Sicherheitszonen und anderen Gebieten befinden, die für Immobilienerwerb durch ausländische Personen gesperrt sind.

Befindet sich die zu erwerben gedachte Immobilie in einem “Sondersicherheitszone“, ist beim zuständigen Gouverneursamt eine Genehmigung einzuholen.

Sollten natürliche Personen ausländischer Nationalität eine unbebaute Immobilie erwerben, haben sie innerhalb von zwei Jahren ein Projekt zu entwickeln und zur Genehmigung beim zuständigen Ministerium einzureichen.

Immobilien und beschränkte dingliche Rechte, die entgegen den gesetzlichen Bestimmungen erworben, deren zweckentfremdete Nutzung durch das zuständige Ministerium und die Verwaltung festgestellt, innerhalb der vorgesehene Frist kein Antrag beim zuständigen Ministerium eingereicht oder das Projekt innerhalb der Frist nicht fertiggestellt wurde, unterliegen den Liquidationsbestimmungen.

Verkaufsablauf bei ausländischen natürlichen Personen

01

Über die zu erwerbende Immobilie ist ein Vertrag abzuschließen.

02

Die Pflicht zur Einholung von Immobilien-Wertgutachten beim Erwerb von Immobilien durch ausländische natürliche Personen wurde aufgehoben. Für den Erwerb zum Zwecke der Staatsbürgerschaft wurde die TTB-Anwendung eingeführt. Für ausführliche Informationen über TTB bitte TTB anklicken

03

Mit Nachweis des Deviseneinkaufs ist über KEP ein Antrag mit den erforderlichen Unterlagen beim Grundbuchamt einzureichen.

04

Diese Unterlagen werden durch das Grundbuchamt geprüft.  Bei vollständigen Unterlagen beginnt der Vorgang. Sollten Unterlagen fehlen/Mängel vorhanden sein, wird per SMS nachgefordert.

05

Wenn erforderliche Bedingungen erfüllt sind, werden Kosten des Vorgangs wie Grundbuchgebühren und Umlaufvermögensabgaben den Betreffenden über SMS mitgeteilt.

06

Nach erfolgter Bezahlung erfolgt über das System die Mitteilung an das Grundbuchamt.

07

Nach Abschluss des Vorgangs wird die öffentliche Urkunde ausgestellt und der betreffenden Person über das SMS ein Termin zur Unterschriftleistung mitgeteilt.

08

Unterschriften werden geleistet und die Eigentumsurkunde der Immobilie wird der ausländischen natürlichen Person / seinem Vertreter als neuer Eigentümer übergeben.

SCHABLONE ÜBER DIE VERKAUFSVORGÄNGE NATÜRLICHE PERSONEN AUSLÄNDISCHER NATIONALITÄT

Verkaufsablauf bei ausländischen natürlichen Personen

01

Über die zu erwerbende Immobilie ist ein Vertrag abzuschließen. Der Wert der Immobilie muss min. 400.000 USD betragen.

02

Der Antrag mit den erforderlichen Unterlagen ist beim Grundbuchamt einzureichen

03

Der Sachbearbeiter führt erforderliche Prüfungen durch.

04

Bei vollständigen Unterlagen beginnt der Vorgang. Sollten Unterlagen fehlen/Mängel vorhanden sein, wird per SMS nachgefordert.

05

Anfallende Gebühren und Umlaufsvermögenabgaben werden über das SMS mitgeteilt.

06

Nach erfolgter Bezahlung erfolgt über das System die Mitteilung an das Grundbuchamt.

07

Nach Abschluss des Vorgangs wird die öffentliche Urkunde ausgestellt und der betreffenden Person über das SMS ein Termin zur Unterschriftleistung mitgeteilt.

08

Unterschriften werden geleistet und die Eigentumsurkunde der Immobilie wird der ausländischen natürlichen Person / seinem Vertreter als neuer Eigentümer übergeben.

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